SCHLÖMER & SPERL Rechtsanwälte weisen darauf hin, dass die Frist für den außerkapazitären Zulassungsantrag im Bundesland Hessen heute abläuft. 

Für das Bundesland Bremen gilt folgende Regelung:

Anträge, mit denen ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen geltend gemacht wird, müssen für das Sommersemester bis zum 15. März, für das Wintersemester bis zum 15. September (bei den Fachhochschulen: bis zum 10. März oder 10. September) bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfrist). Ein Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen kann nur dann gestellt werden, wenn auch ein fristgerechter Antrag auf Zulassung innerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen gestellt worden ist.

Abgelehnte Studienbewerber in den Bundesländern Hessen und Bremen sollten daher dringend tätig werden, damit eine Studienplatzklage noch Aussicht auf Erfolg hat.