Grundsätzlich teilt sich die sog. Studienplatzklage in drei große Schritte auf: (1) Der außerkapazitäre Zulassungsantrag, (2) der Ablehnungsbescheid und (3) das Eilverfahren vor Gericht.

(1) Außerkapazitärer Zulassungsantrag

Zunächst stellen wir für Sie form- und fristgerecht einen außerkapazitären Zulassungsantrag. Dieser hat nichts mit Ihrer regulären Bewerbung auf einen Studienplatz zu tun, sondern ist ein gesonderter Antrag, welcher besonderen Anforderungen hinsichtlich Form und Frist unterliegt.

Gelegentlich kommt es vor, dass einige im regulären Verfahren abgelehnte Bewerber versuchen, diesen Antrag eigenständig zu stellen und einzureichen versuchen anstatt einen Anwalt zu beauftragen. Davon raten wir dringend ab; denn durch die strengen Form- und Fristvorschriften gelingt die korrekte Beantragung nur selten. Die Nichteinhaltung der Form- und/oder Fristvorschriften führt auch regelmäßig zum sofortigen Ausschluss aus dem kompletten Verfahren.

(2) Ablehnungsbescheid

Wenn jemand bei einer Behörde einen Antrag stellt (z.B. auf Bafög, Führerscheinzulassung u.ä.), bekommt der Antragssteller von der entsprechenden Behörde innerhalb eines gewissen Zeitraums entweder eine Zusage oder eine Ablehnung. Genauso verhält es sich auch hier, so dass der Antragssteller in der Regel auf seinen außerkapazitären Zulassungsantrag nach einigen Wochen entweder eine positive oder negative Antwort erhält. In vielen Fällen bleibt der Antrag jedoch unbeantwortet. Er ist aber für ein späteres gerichtliches Verfahren dennoch unerlässliche Voraussetzung.

Weil die Universitäten jedes Semester mit Studienplatzklagen zu tun haben, hat sich bei einigen Hochschulen die Praxis eingestellt, überhaupt nicht auf den außerkapazitären Zulassungsantrag zu reagieren. Hintergrund ist, dass die Hochschulen den Antrag für gewöhnlich ablehnen und obendrein noch darauf hoffen, dass sich der Antrag durch die Zulassung an einer anderen Universität anderweitig erledigt.

Unabhängig davon ob die Hochschule ablehnend reagiert oder überhaupt nicht reagiert, ist eine Klage natürlich möglich.

(3) Antrag beim Verwaltungsgericht

Sofern die Hochschule untätig geblieben ist oder den Antrag abgelehnt hat, ist ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei Gericht zu stellen. Dabei wählen wir grundsätzlich nicht den normalen Rechtsweg per Klage, sondern wir beantragen, die Sache im Eilverfahren zu entscheiden. Hintergrund ist, dass eine Klage normalerweise Monate bis Jahre dauern kann, ein Antrag im Eilverfahren dagegen bereits innerhalb von Wochen entschieden wird.

Somit unterscheidet sich ein Eilverfahren von einem Klageverfahren vor allem dadurch, dass eine Entscheidung deutlich schneller herbeigeführt wird; es wird im sog. beschleunigten Verfahren innerhalb kürzester Dauer entschieden.

Beachten Sie aber bitte dennoch, dass in einigen Fällen die Länge des gerichtlichen Verfahrens auch im Eilverfahren dazu führen kann, dass die Entscheidung, Sie zum Studium zuzulassen, erst am Ende des jeweiligen Semesters erfolgt.