MasterstudienplatzklageIm Jahre 2003 beschloss die Kultusministerkonferenz, dass der Bachelor der Regelabschluss ist. Wer drei Jahre alle Credits für den Bachelor gesammelt hat, ist nicht – wie früher – in der Mitte, sondern am Ende seines ersten Studiums. Und das Angebot an Masterstudienplätzen ist regelmäßig geringer als die Zahl der Bachelor-Absolventen an einer Hochschule.

Die Universitäten treffen seit Einführung von Bachelor und Master mit Hilfe ihrer Hochschulsatzungen unter den Bachelor-Absolventen eine eigenständige Auswahlentscheidung mit eigenständigen Auswahlkriterien. An dieser Auswahlentscheidung scheitern aber leider oftmals viele Bewerber.

Dabei sind die Auswahlverfahren der Hochschulen nicht nur unterschiedlich, sondern die in den Satzungen festgelegten Kriterien sind teilweise auch rechtlich bedenklich. So wird nicht nur nach der Durchschnittsnote des Bachelor-Abschlusses entschieden, sondern es werden zahlreiche andere Kriterien mit in die Auswahlentscheidung aufgenommen. So sind beispielsweise die Durchschnittsnote des Abiturs oder ein besonderes Engagement im bisherigen Studium oder sonstige Eigenschaften immer wieder bemühte Kriterien, die von den Bewerbern abverlangt werden. Auch umfangreiche Aufnahmetests werden häufig durchgeführt.

Das VG Münster hat mit seiner Entscheidung v. 15.11. 2010 – 9 L 529/ 10 entschieden, dass die Qualifikation aus dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss ein maßgeblicher, sich gegenüber anderen rechtmäßigen Kriterien durchsetzender Einfluss zukommen muss. So sieht es auch das VG Mainz in seiner Entscheidung vom 14.06. 2010, in der die Bachelor-Note als rechtmäßiges und maßgebliches Kriterium bezeichnet wird. Das VG Münster hat mit Beschluss v. 15.11.2010 (9 L 529/10) in einem Eilverfahren festgestellt, dass das Vergabeverfahren für den Studiengang BWL mit dem Abschluss Master mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegen geltendes Recht verstößt. Das Gericht stellte u.a. fest, dass in der ersten Verfahrensstufe der Universität Münster nur auf die Qualität des ersten akademischen Abschlusses abgestellt werden könne, auf den das Masterstudium aufbaue, nicht aber auf Abiturnoten oder Motivationsschreiben. In der zweiten Stufe des Vergabeverfahrens bestimme das Landesrecht, dass hier ebenfalls die Qualität des ersten akademischen Abschlusses (insbesondere der Bachelor-Abschluss) den Ausschlag geben müsse. Auch dies sei mit dem angewandten Punktesystem nicht sichergestellt.

Diese von den Gerichten aufgestellten Grundsätze werden von den Universitäten aber nicht immer eingehalten. Das führt dazu, dass die jeweiligen Auswahlverfahren der Universitäten angreifbar, weil ggfs. rechtswidrig sind.

Das Gericht kann daher entscheiden, dass der freie Zugang zu einem Masterstudienplatz zu Unrecht durch die Universität verhindert wurde und die Hochschule verpflichten, einen Studienplatz zuzusprechen.

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