Ablauf der Studienplatzklage

Nachdem zunächst ein inner- und sodann ein außerkapazitärer Zulassungsantrag gestellt werden muss,  ist es unbedingt erforderlich, im Rahmen des Eilverfahrens der Antrag auf außerkapazitäre Zulassung zum Studium zu stellen, um die Chancen, den gewünschten Studienplatz zu erhalten, zu optimieren.

Hierfür ist zunächst, abgesehen von einem „Anordnungsgrund“ (die Eilbedürftigkeit), ein sogenannter „Anordnungsanspruch“ erforderlich. Ein solcher liegt vor, wenn der Antragsteller einen Anspruch auf einen außerkapazitären Studienplatz hat.  Hier reicht es zunächst aus, wenn der Antragsteller lediglich behauptet, es seien noch ausreichend Studienplätze vorhanden. Es obliegt dann der Hochschule/Universität als Antragsgegnerin, das Gegenteil zu beweisen, nämlich, dass sämtliche Plätze des begehrten Studienplatzes ausgeschöpft sind und unter keinen Umständen noch weitere Studenten aufgenommen werden können.

Im Eilverfahren muss die Hochschule/Universität daher beweisen, dass sie sämtliche Berechnungen zu den vorhandenen Studienplätzen sachgerecht und korrekt ausgeführt hat. Wenn dies der Hochschule/Universität nicht gelingt, verliert sie das Verfahren und das Gericht spricht den Klägern die noch vorhandenen Studienplätze zu.

Der Zulassungsvergleich

Oft haben allerdings Hochschulen/Universitäten schlichtweg kein Interesse daran, einen solchen stichhaltigen Nachweis zu erbringen. Denn dafür müssten sie Personaldetails und Arbeitspensen offen legen. Zudem sind die Berechnungen zur Studienplatzkapazität – was auch die Universitäten wissen – sehr fehleranfällig und daher leicht angreifbar. Verständlicherweise haben die meisten Hochschulen/Universitäten keinerlei Interesse daran, einen solch tiefen Einblick in ihre Personal- und Planungsstruktur zu gewähren und scheuen den damit verbundenen erheblichen Arbeitsaufwand. Für die Hochschule/Universität ist die Zulassung weiterer Studenten im Rahmen eines solchen außerkapazitären Zulassungsantrages sodann meist das „kleinere Übel“. Dies vor allem auch deshalb, weil eine nicht unerhebliche Anzahl von ordentlich (im Rahmen der innerkapazitären Zulassung) zugelassenen Bewerbern das Studium entweder gar nicht erst antreten oder schnell wieder abbrechen, sodass Kapazitäten frei werden. Insofern stehen die Chancen, dass die „Studienplatzklage“, i.E. also das Eilverfahren, mit einem solchen Zulassungsvergleich abschließt und die Kläger den begehrten Studienplatz erhalten.


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