Abgelehnte Bildungsausländer, die in Deutschland an einer Hochschule studieren möchten, stehen im Falle der Ablehnung nicht schutzlos dar. Auch wenn das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG von „Deutschen“ spricht, können sich Bildungsausländer durchaus gegen eine Ablehnung zur Wehr setzen.

In einem aktuellen Fall vertreten SCHLÖMER & SPERL Rechtsanwälte eine Studienbewerberin aus Saudi-Arabien, die von der Hochschule Wismar im Studiengang Master of Architecture abgelehnt wurde. Grund sei hierfür das angeblich mangelhafte Motivationsschreiben gewesen. SCHLÖMER & SPERL Rechtsanwälte haben nunmehr Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid eingelegt und das gerichtliche Eilverfahren eingeleitet; denn u.E. wurde das Auswahlverfahren fehlerhaft durchgeführt.