Der Kampfs ums Mangelgut Studienplatz hat zum Sommersemester 2016 wieder begonnen. Der Andrang auf einen Studienplatz ist dabei so enorm wie nie zuvor. Gerade weil der Wettbewerb enorm hoch ist, sorgen etliche Ablehnungsbescheide für große Enttäu-schungen seitens der Studienbewerber. Nicht zuletzt verschärft die Situation der doppelten Abiturjahrgänge den Konkurrenzdruck erheblich.
Für viele Studienbewerber bedeutet dies, sich (vorerst) eine Alternative zum Studium zu suchen – meist abseits eines akademischen Bildungsweges. Doch muss einem Studienbewerber das Ziel eines Studiums an einer staatlichen Hochschule trotz hart erkämpfter Hochschulzulassungsberechtigung tatsächlich verwehrt bleiben?
Eine durchaus erfolgversprechende Möglichkeit bei der Ablehnung einer Bewerbung stellt die Studienplatzklage dar. Doch was ist eine Studienplatzklage überhaupt? Wie funktioniert sie? Und wie hoch sind die Erfolgschancen? Diese und weitere wichtige Fragen und Antworten werden im Folgenden dargestellt.
1. Was ist eine Studienplatzklage und wie funktioniert sie?
Die Studienplatzklage ist ein juristisches Instrument, um den freien Zugang zu einer Ausbildungseinrichtung zu ermöglichen.
Diese Möglichkeit wurde durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts v. 18.07.1972 geschaffen, wonach aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 GG Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsgebot ein Recht des Studienbewerbers auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl gewährleistet werden muss.
Bereits seit Jahrzenten bietet die Studienplatzklage daher jedem angehenden Studenten die Chance, ohne Berücksichtigung der Abiturnote oder Wartesemester den gewünschten Studienplatz zu erhalten. Die Studienplatzklage wird auf den Grundsatz gestützt, dass alle freien Studienplätze auch vergeben werden müssen.
Die rechtliche Grundlage hierfür stellt das Grundrecht auf freie Berufswahl dar, welches in Art. 12 GG verankert ist. Dabei handelt es sich um ein sogenanntes „Deutschen-Grundrecht“, was bedeutet, dass lediglich deutsche Staatsangehörige klagebefugt sind. Der „Deutschen-Begriff“ des Art. 12 GG wird jedoch dahingehend ausgelegt bzw. erweitert, dass auch Staatsangehörige aus EU-Mitgliedsstaaten oder ausländische Staatsangehörige mit deutschem Abitur klagen können.
Eine Einschränkung der freien Berufswahl findet sich jedoch in der Festlegung des Numerus Clausus (NC). Das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG ist demnach nur verletzt, wenn die Kapazitäten des gewünschten Studienganges einer Hochschule ausgeschöpft sind.
Ob jene Ausbildungskapazitäten tatsächlich erschöpft sind, lässt sich nur durch gerichtliche Verfahren überprüfen. Wenn festgestellt wird, dass außerhalb der Kapazität noch Studienplätze im gewünschten Studiengang vorhanden sind, werden die Universitäten verpflichtet, im Wege einer einstweiligen Anordnung die „freien“ Studienplätze (meist durch Losverfahren) zu vergeben.
Für den einstweiligen Rechtsschutz ist grundsätzlich ein außerkapazitärer Zulassungsantrag unerlässlich. Für den Studienbewerber ist das Notieren der jeweiligen Fristen daher von au-ßerordentlicher Bedeutung, da mittlerweile jedes Bundesland eigene Fristenregelungen für diesen Antrag getroffen hat. Werden diese Fristen versäumt, ist ein gerichtliches Vorgehen nicht erfolgversprechend.
Soweit im Prozess dann die Aufdeckung einer fehlerhaften Berechnung der Kapazitäten gelingt und daher eine Festsetzung einer zu niedrigen Zahl an Studienplätzen erfolgte, wird der Antrag Aussicht auf Erfolg haben.
2. Welche Voraussetzungen muss ich für eine Studienplatzklage erfüllen?
Die Kernvoraussetzung für das Erheben einer Studienplatzklage stellt die Hochschulzulassungsberechtigung, also das Abitur dar. Teilweise reicht auch die fachgebundene Hochschulreife bzw. Fachhochschulreife aus. Für Studienplatzklagen, welche den Zugang zu einem Masterstudiengang ermöglichen sollen, bildet hingegen der erfolgreiche Abschluss eines Bachelorstudienganges die notwendige Grundlage. Weiterhin wird natürlich die Ablehnung der Zulassung zum gewünschten Studiengang vorausgesetzt. Das gilt für jede Bewerbung an einer Hochschule in ganz Deutschland. Wenn Sie nämlich bereits einen Studienplatz in dem gewünschten Studiengang an einer anderen Hochschule erhalten haben und lediglich an einer anderen Hochschule den identischen Studiengang beginnen wollen, lassen die überwiegenden Verwaltungsgerichte die Klage oder den Antrag nicht zu. Auch kann eine Immatrikulation in einem anderen Studienfach an einer deutschen Hochschule problematisch sein und dementsprechend zu Einschränkungen führen. Bitte beachten Sie, dass verfälschte oder gerade veraltete Informationen gerade bei Studienplatzklagen erhebliche Auswirkungen haben können. Sie sollten diesbezüglich nicht auf irgendwelche Foren im Internet oder Laienauskünfte vertrauen. Wir geben Ihnen gerne ausführliche Informationen in einem Beratungsgespräch.
3. Wie läuft das Klageverfahren ab?
Zunächst sei darauf hingewiesen, dass im Verfahren der Studienplatzklage einige rechtliche Aspekte zu beachten sind, deren Nichteinhaltung bzw. Nichtbeachtung die Unzulässigkeit der Klage bzw. des Antrags zur Folge haben könnte. Die Hilfe eines erfahrenen Rechtsanwalts ist deshalb grundsätzlich unerlässlich.
3.1 Verfahrensdauer
Die Dauer der Klageverfahren einer Studienplatzklage ist sehr unterschiedlich. So werden die frühesten Entscheidungen regelmäßig zum Ende des Aprils im Sommersemester bzw. zum Ende des Oktobers im Wintersemester bekannt gegeben. Bei den medizinischen Studiengängen ist grundsätzlich von einer längeren Dauer auszugehen. Da die Gerichte unabhängig agieren, gibt es jedoch keine festen Zeitabläufe. Einzuplanen ist jedenfalls immer auch noch die Fortführung des Verfahrens in der zweiten Instanz.
3.2 Ablauf des Verfahrens
Der Ablauf des Klageverfahrens richtet sich nach der Art des begehrten Studiengangs. Grundsätzlich spricht das Gericht die Studienplätze den Klägern zu oder nicht bzw. entscheidet über ein Losverfahren.
In der Regel wird zunächst eine Eingliederung in „harte“ und „weiche“ Fächer vorgenommen.
3.2.1 Harte Fächer
Harte Fächer stellen jene Studiengänge dar, welche über Hochschulstart (ehemals ZVS) vergeben werden. Hierunter fallen die Studiengänge der Humanmedizin, Zahnmedizin, Tiermedizin oder auch der Pharmazie.
Die Bewerbung erfolgt über die Stiftung für Hochschulzulassung. Die Frist hierfür endet regelmäßig am 15. Juli im Wintersemester sowie am 15. Januar im Sommersemester eines jeden Jahres. Die Fristwahrung in den Hochschulzulassungsgesetzen bzw. Hochschulverordnungen ist von äußerster Wichtigkeit und muss unabhängig von Ihrer regulären Bewerbung über Hochschulstart beachtet werden.
Bei Zugang eines Ablehnungsbescheides sollte eine anwaltliche Vertretung möglichst zeitnah erfolgen; spätestens jedoch zu Semesterbeginn (regelmäßig am 1. April im Sommersemester bzw. am 1. Oktober im Wintersemester). Andernfalls laufen Sie Gefahr, dass sich durch Fristabläufe Ihre Erfolgschancen verringern.
Bei den harten Fächern wird zuerst der außerkapazitäre Antrag bei der jeweiligen Hochschule gestellt, welcher die Grundlage für das Eilverfahren vor dem zuständigen Verwaltungsgericht bildet. Hier ist ein fristgerechter Antrag geboten, um die eigenen Chancen gegenüber den Mitbewerbern, welche den Antrag nicht gestellt haben und folglich nicht am Gerichtsverfahren teilnehmen können, zu erhöhen.
Sodann erfolgt der Eilantrag vor dem jeweiligen Verwaltungsgericht, welcher der Sicherung des Studienplatzes dient. Hier ergeht im Rahmen eines Sammelverfahrens eine Entscheidung zeitgleich für alle Antragsteller.
Wenn das jeweilige Verwaltungsgericht die Kapazitäten ermittelt hat, wird der Beschluss über die Anzahl freier Studienplätze bekanntgegeben. Gegen diesen Beschluss kann man innerhalb von 14 Tagen Beschwerde einlegen, welche innerhalb eines Monats begründet werden muss.
3.2.2 Weiche Fächer
Die Vergabe der „weichen Fächer“ erfolgt hingegen direkt über die Universitäten bzw. Fachhochschulen. Jene Fächer stellen beispielsweise BWL, Chemie, Architektur, Lehramt, Psychologie, Sport, Sprachen, Jura, Maschinenbau, Medien, Physik, Theologie, Pädagogik, Informatik und viele andere dar. Hier erfolgt die Bewerbung demnach auch direkt über die Universitäten. Die Frist hierfür endet regelmäßig am 15. Juli im Wintersemester sowie am 15. Januar im Sommersemester eines jeden Jahres. Wir empfehlen jedoch dringend, sich auf der Website der Hochschule noch einmal zu vergewissern.
Das Nachrückverfahren seitens der Hochschule beginnt erst zum Semesterbeginn und gilt für alle diejenigen Bewerber, welche zunächst einen Ablehnungsbescheid bekommen haben. Sobald dieser vorliegt, sollte bereits anwaltliche Hilfe aufgesucht werden, um die notwendigen rechtlichen Schritte einzuleiten.
Zunächst wird ein Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid der Hochschule eingelegt. Die Fristwahrung ist hier von großer Bedeutung. Sodann wird – wie auch bei den harten Fächern – ein Eilantrag bei dem jeweiligen Verwaltungsgericht gestellt, der den Studienplatz sichern soll. Aufgrund des Sammelverfahrens ergeht die Entscheidung wiederum zeitgleich für alle Antragsteller. Nach der Kapazitätsermittlung durch das Gericht werden die freien Studienplätze entweder ausgelost oder durch Ermittlung der Bestnoten der Antragsteller vergeben. Oftmals bietet die Hochschule den Antragstellern auch einen Studienplatz im Wege eines sog. Zulassungsvergleichs an. Dieser Zulassungsvergleich sichert dem Antragsteller endgültig und vorbehaltlos seinen gewünschten Studienplatz und gilt damit als das optimale Resultat einer Studienplatzklage. Der Grund für die von den Hochschulen angebotenen Zulassungsvergleiche liegt zum einen darin, dass der Aufwand des Verfahrens gescheut wird und zum anderen in dem Vermeiden der Signalwirkung verlorener Verfahren.
4. Wie hoch sind die Erfolgsaussichten einer Studienplatzklage?
Die Erfolgsaussichten einer Studienplatzklage, welche die außerkapazitäre Klage darstellt, hängen maßgeblich von der Art des Studienganges ab. Allgemein kann festgehalten werden, dass eine Klage umso erfolgsversprechender ist, desto weniger Antragsteller in dem jeweiligen Studiengang klagen. Demnach verringern sich die Erfolgsaussichten, wenn die Anzahl der Antragsteller steigt, da dann letztlich das Losverfahren über die aufgedeckten Studienplätze entscheidet.
4.1 Medizinische Studiengänge im ersten Fachsemester
Unstreitig ist, dass in den begehrten medizinischen Fächern die Nachfrage das Angebot an Studienplätzen bei weitem übersteigt. Eine Studienplatzklage bietet daher für Bewerber mit geringer Aussicht auf Erfolg die einzig sinnvolle Möglichkeit.
In den Studiengängen Humanmedizin, Zahnmedizin und auch Tiermedizin konnten in den letzten Semestern deutschlandweit hunderte Studienplätze mithilfe einer Studienplatzklage vergeben werden. Wer sich hingegen ordnungsgemäß über Hochschulstart für diese Fächer beworben hatte, bekam mit einer Abiturnote von schlechter als 1,3 oder mehr als zwölf Wartesemestern kaum die Möglichkeit auf einen Studienplatz.
4.1.1 Humanmedizin
Im Studiengang Humanmedizin werden durchschnittlich bei jeder dritten Hochschule Stu-dienplätze aufgedeckt. Jedoch übersteigt auch hier die Zahl der klagenden Antragsteller diese freien Studienplätze. Wo noch vor rund zehn Jahren im Schnitt 20000 Bewerbungen pro Semester eingingen und sich somit lediglich 2,8 Personen auf einen Studienplatz bewarben, sind es heute weit über 40000 Bewerbungen pro Semester und ein Durchschnitt von ca. 5 Personen pro Studienplatz. Daraus lässt sich entnehmen, dass die Bewerberanzahl im Laufe der Jahre zwar drastisch gestiegen ist, sich die Zulassungszahlen bzw. Studienplätze jedoch nur unmerklich verändert haben. Jedoch muss hierbei angemerkt werden, dass auch die Zahlen der Studienplatzklagen nur gering angestiegen sind.
Bei optimaler Klagestrategie betrugen die Erfolgsaussichten einer Studienplatzklage vor wenigen Jahren regelmäßig noch bis zu 80 %. Voraussetzung hierfür war jedoch ein Doppelverfahren im ersten Fachsemester mit kombiniertem Studiengang (Humanmedizin und Zahnmedizin) gegen 20 Hochschulen. Von einem Doppelverfahren spricht man, wenn man eine Studienplatzklage parallel für verschiedene Studiengänge durchführt. Hiermit wird das Ziel verfolgt, später in den anderen Studiengang zu wechseln.
Zwar liegt aufgrund der Situation der doppelten Abiturjahrgänge der Schluss nahe, dass sich die Erfolgsaussichten einer Klage aufgrund der angestiegenen Bewerberanzahl verringern. Dies ist jedoch nicht unbedingt der Fall, da sich die Anzahl der Studienplatzklagen im Verhältnis zu den Bewerbern nicht erhöht haben. Der ausschlaggebende Grund hierfür ist, dass die Rechtsschutzversicherungen seit dem Jahre 2010 keine Neuverträge mit Versicherungsschutz für mehr als eine Studienplatzklage anbieten. Gleichwohl können wir keine konkrete Zukunftsprognose für die Anzahl der Studienplatzkläger für das Sommersemester 20145 aufstellen.
Die durch die Gerichte ermittelten aufgedeckten Studienplätze werden zwischen den Studienplatzklägern vergeben, welche die formellen Voraussetzungen erfüllt haben. Deshalb ist auch die Hilfe eines mit der Sachlage vertrauten Rechtsanwalts empfehlenswert.
Die meisten Verwaltungsgerichte ordnen in der Regel zwischen den Studienplatzklägern ein Losverfahren an. Daher stellt die Studienplatzklage im Bereich Humanmedizin lediglich eine ergänzende Chance dar, den gewünschten Studienplatz zu erhalten. Die Klageerhebung gegen nur eine Hochschule ist demnach nur wenig erfolgsversprechend. Für die Studienplatzkläger ist somit eine größere Auswahl von Hochschulen, die verklagt werden sollten, notwendig, um die Erfolgswahrscheinlichkeit zu erhöhen.
Die Hochschulauswahl ist von erheblicher Bedeutung, da eine Klage erfolgreicher ist, wenn die Standorte der Hochschule nicht willkürlich ausgewählt werden. So sind sowohl die konkrete Entwicklung der Zulassungszahlen an den jeweiligen Hochschulen als auch die Rechtsprechung der verschiedenen Verwaltungsgerichte zu berücksichtigen.
Weiterhin besteht die Überlegung seitens der Verwaltungsgerichte, jene Antragsteller, welche in erster Instanz einen Sachvortrag erbringen, mit dem Aussortieren jener Antragsteller ohne Sachvortrag zu belohnen. Wir werden natürlich darauf achten, dass keinem unserer Antragsteller Nachteile entstehen und werden, wenn dies notwendig ist, selbstverständlich einen solchen Sachvortrag leisten.
4.1.2 Zahnmedizin
Wie im Studiengang Humanmedizin werden auch im Studiengang Zahnmedizin ähnlich viele Studienplätze aufgedeckt. Zwar besteht hier eine noch geringere Zahl an Studienplätzen, dafür gibt es aber in der Regel auch weniger Studienplatzkläger. So betragen die Zahlen der Antragsteller lediglich ein Viertel bis rund ein Drittel im Vergleich mit jenen in der Humanmedizin.
Die Tendenz der Anzahl an Bewerbungen ist steigend. So bewarben sich im Wintersemester 2009/10 „nur“ 5900 Studienanfänger auf rund 1500 Plätze; im Wintersemester 2012/13 gab es bereits über 7000 Bewerbungen auf die gleiche Anzahl von Studienplätzen. Die Erfolgsaussichten auf einen Studienplatz mithilfe einer Studienplatzklage sind gleichwohl im Studiengang der Zahnmedizin durchschnittlich etwas höher als in der Humanmedizin.
4.1.3 Pharmazie
Im Bereich der Pharmazie sind die Erfolgsaussichten von Studienplatzklägern recht gut, ei-nen Studienplatz zu erstreiten. Der Grund hierfür ist die geringe Anzahl der Kläger. Noch besser stehen die Erfolgschancen, wenn der Studienort beliebig ist.
4.1.4 Tiermedizin
Eine Studienplatzklage im Studiengang Tiermedizin hat von allen medizinischen Studiengängen in der Regel die schlechtesten Erfolgsaussichten, da lediglich fünf Hochschulen den Studiengang Tiermedizin anbieten. Die Verfahrensdauer ist oftmals sehr langwierig, da in den meisten Fällen ein Klageverfahren durchgeführt werden muss. Statistisch gesehen haben sich in den letzten zehn Jahren rund fünf Bewerber auf einen Studienplatz beworben; in etwa regelmäßig 5500 Bewerber auf ca. 1060 Studienplätze. Die Tendenz der Studienbewerber ist zwar nicht steigend, jedoch konstant gleichbleibend.
4.2 Medizinische Studiengänge in höheren Fachsemestern
Auch in höheren Fachsemestern der medizinischen Studiengänge besteht nicht einfach die uneingeschränkte Möglichkeit auf einen Studienplatz. Namentlich in den Studienfächern Humanmedizin, Tiermedizin oder auch Zahnmedizin hat sich die Bewerberanzahl fortlau-fend erhöht. Dieser Zustand wird vermutlich aufgrund der Rückkehr zahlreicher Studenten nach Deutschland, welche ihr Physikum im Ausland absolviert haben, auch noch fortdauern.
4.3 Psychologie und andere zulassungsbeschränkte Fächer
Zwar fällt Psychologie unter die „weichen“ Fächer, gleichwohl ist die Anzahl der Studienbewerber und auch Kläger sehr hoch, was unzählige Ablehnungsbescheide zur Folge hat. Im Gegensatz zu den medizinischen Studiengängen gibt es jedoch im Fach Psychologie weitaus weniger Antragsteller, welche sich im Wege einer Studienplatzklage den begehrten Studienplatz erstreiten.
Bei Studienplatzklagen sonstiger Fächer, die nicht unter die „Hochschulstart-Fächer“ fallen, sind die Chancen sehr gut, einen Studienplatz zu erreichen. So sind Studienplatzklagen für Studiengänge wie Erziehungswissenschaften, Rechtswissenschaften, Lehramt, BWL, VWL, Informatik, Soziale Arbeit etc. in den überwiegenden Fällen erfolgreich.
4.4 Masterstudiengänge
Die Zahl der Bewerber für einen Masterstudienplatz ist in den letzten Jahren zunehmend gestiegen. Bei einer Ablehnung seitens der Universität besteht jedoch auch für den Zugang zu einem Masterstudium die Möglichkeit einer Studienplatzklage.
Die Aussichten einer Studienplatzklage für einen Masterstudienplatz sind äußerst erfolgsversprechend. Zwar sind die Kapazitäten eines Masterstudiengangs im Vergleich zum Bachelorstudium deutlich geringer – gleichwohl ist die Rechtsprechung hierzu noch nicht gänzlich geklärt, weshalb eine Klage in jeden Fall lohnenswert ist.
4.5 Quereinsteiger
Personen, die aufgrund eines Auslandsstudiums oder wegen eines Quereinstiegsstudiums in Deutschland ein oder mehrere Semester auf das gewünschte Studium der Humanmedizin oder Zahnmedizin angerechnet bekommen, haben mit einer Studienplatzklage im Vergleich zu Studienplatzklägern für das erste Fachsemester sehr gute Erfolgschancen auf den begehrten Studienplatz. Der Grund dafür ist, dass die Zahl der Studentenabgänge wegen Aufgabe des Studiums oder eines Fachwechsels in den höheren Semestern stärker ausgeprägt ist als die Zahl der Neuzugänge. Die Folge sind freie Kapazitäten seitens der Hochschulen, welche durch Quereinsteiger ausgeschöpft werden können. Für einen Quereinstieg in ein höheres Fachsemester wird jedoch das Vorliegen eines Anrechnungsbescheides vorausgesetzt, welcher bescheinigt, dass der Student bereits Studienleistungen erbracht hat, welche auf den begehrten Studiengang angerechnet werden können und ein Einstieg in ein höheres Fachsemester rechtfertigen.
5. Wie hoch sind die Kosten einer Studienplatzklage?
Die Kosten einer Studienplatzklage setzen sich aus mehreren Faktoren zusammen. Neben den Gebühren der anwaltlichen Vertretung besteht ein finanzielles Risiko hinsichtlich etwaiger Gerichtskosten sowie möglicher Kosten der anwaltlichen Vertretung der jeweiligen Hochschule. Die Kosten der am Verfahren Beteiligten sind jedoch gesetzlich geregelt und richten sich regelmäßig nach den festgesetzten Streitwerten.
Der Streitwert einer Studienplatzklage liegt regelmäßig bei EUR 5000,00. Aus diesem Betrag werden die Kosten dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ermittelt. Überwiegend entstehen danach für den Kläger Kosten in Höhe von rund EUR 700,00 hinsichtlich der anwaltlichen Gebühren zuzüglich etwa EUR 180,00 Gerichtskosten für das Eilverfahren. Im Einzelfall können dann noch (je nach Studiengang und Studienort) Kosten für die anwaltliche Vertretung der Hochschulen hinzukommen. Entscheidend kann auch die Führung des Prozesses durch den jeweiligen Rechtsanwalt sein. Durch eine falsche Prozessführung können viele Kosten entstehen, welche bei richtiger Prozessführung vermieden werden können. Wir bemühen uns, Ihre Ausgaben so gering wie möglich zu halten.
Eine exakte Kostenaufstellung ist uns pauschal leider nicht möglich, da die Gebühren vom jeweiligen Verfahrensablauf abhängen und jeder Fall individuell zu betrachten ist.
Gegebenenfalls können die Kosten einer Studienplatzklage steuerlich bei dem Kläger oder seinen Eltern abgesetzt werden. Der Grund hierfür ist, dass derzeit in jedem Jahr bis zu EUR 4.000,00 als Sonderausgaben in der Lohn- bzw. Einkommenssteuererklärung absetzbar sind. Gerade bei Medizinern in der Familie dient die Studienplatzklage nicht selten der Übergabe der eigenen Praxis an die Kinder. Die Kosten für die Erlangung des Studienplatzes fallen dann möglicherweise unter die betriebsbezogenen Aufwendungen.
Eine anwaltliche Beratung ist im Einzelfall bei der Einschätzung des spezifischen Kostenrisikos empfehlenswert. Allgemeine Beratungen bezüglich der Studienplatzklagen bieten wir kostenfrei an. Lediglich individuelle Beratungen bezüglich der konkreten Hochschulauswahl, der Fristenüberprüfung sowie die Auseinandersetzung mit einer Rechtsschutzversicherung sind kostenpflichtig. Jene Kosten teilen wir Ihnen selbstverständlich vorab mit.
6. Zahlt möglicherweise die Rechtsschutzversicherung?
Nur wenige Rechtsschutzversicherungen tragen die Kosten von Studienplatzklagen, wobei in diesen Fällen auch nur sehr wenige Verfahren übernommen werden. So versichern bei-spielsweise die Rechtsschutzversicherungen Advocard und Allrecht bei Neuverträgen zwar grundsätzlich Studienplatzklageverfahren, begrenzen diese jedoch auf eine Studienplatzklage im Kalenderjahr oder im Laufe des gesamten Vertrages. Hinzu kommen sogar noch Wartezeiten bis zu einem Jahr.
Wer jedoch noch einen älteren Rechtsschutzversicherungsvertrag hat, kann möglicherweise sogar mehrere Studienplatzklageverfahren über die Versicherung abrechnen. Von vielen Rechtsschutzversicherungen wurde die Studienplatzklage in den Jahren 2002 bis in etwa 2008 mitversichert.
Natürlich überprüfen wir gerne, ob für Sie ein Versicherungsschutz besteht und nehmen Kontakt zu Ihrer Rechtsschutzversicherung auf.
7. Kann ich notfalls Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen?
Wir arbeiten ebenfalls auch auf Basis von Prozesskostenhilfe. Prozesskostenhilfe können einkommensschwache Personen in Anspruch nehmen, die in Form von finanzieller Unter-stützung zur Durchführung eines Gerichtsverfahrens gewährt wird. Für die Studienplatzklage bedeutet dies, dass der Studienbewerber nachweislich aus wirtschaftlichen oder persönlichen Gründen die Prozesskosten hierfür nicht aufbringen kann. Dabei ist zu beachten, dass jene Voraussetzungen auch bei den Eltern des Bewerbers vorliegen müssen, sofern nicht bereits eine Ausbildung abgeschlossen, wonach die Prozesskostenhilfe elternunabhängig bewilligt werden kann. Das jeweilige Verwaltungsgericht wird vorab prüfen, ob die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen. Soweit Prozesskostenhilfe bewilligt wird, übernimmt die Staatskasse sowohl die persönlichen anwaltlichen Kosten als auch die des Gerichts.
8. Bin ich überhaupt auf die Hilfe eines Rechtsanwalts angewiesen?
Die Frage, ob die Hilfe eines Rechtsanwalts für eine Studienplatzklage notwendig ist, wird im Internet in den verschiedensten Foren diskutiert. Fakt ist, dass zur Durchführung einer Studienplatzklage zumindest kein Anwaltszwang herrscht. Natürlich ist das Abwägen der angehenden Studenten aufgrund des Kostenfaktors durchaus nachvollziehbar. Für die Inanspruchnahme eines Anwalts spricht jedoch, dass der Studienbewerber als Laie und somit ohne jegliche juristischen Kenntnisse ein umfangreiches Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz betreiben muss. Neben unzähligen Formalien und Fristen ist gerade das Ausfindigmachen von versteckten Kapazitäten eine große Herausforderung. Nicht zuletzt erfordern gerade mehrere parallel laufende Verfahren einen nicht zu unterschätzenden organisatorischen Aufwand. Zudem fordern immer mehr Verwaltungsgerichte einen substantiierten Vortrag im Hinblick auf die Fehlerhaftigkeit des Kapazitätsberichts.
Die Beauftragung eines Anwalts ist somit zwar keine Pflicht, aber dennoch sehr empfehlenswert.
9. Wer kann mich bei einer Studienplatzklage unterstützen?
Schlömer & Sperl Rechtsanwälte ist eine bundesweit tätige Rechtsanwaltskanzlei mit zentralem Sitz in der Hansestadt Hamburg. Für das kommende Sommersemester 2015 empfehlen wir Ihnen, sich frühzeitig über die rechtlichen Möglichkeiten einer Studienplatzklage zu informieren. Wir sind mit den rechtlichen Rahmenbedingungen der Studienplatzklage bestens vertraut und unterstützen Sie gerne im Rahmen der vorprozessualen Korrespondenz mit den jeweiligen Hochschulen bzw. der Stiftung für Hochschulzulassung sowie betreuen Sie, wenn dies erforderlich ist, auch im gerichtlichen Verfahren.
Wir bieten Ihnen weiterhin eine individuelle und gerechte Kostenlösung, um eine oder mehrere Studienplatzklagen durchzuführen.
Auch wenn Sie nicht aus Hamburg kommen und deshalb keinen persönlichen Termin wahrnehmen können, beraten wir Sie gerne. Für Studienplatzklagen ist ein persönlicher Kontakt weder notwendig noch erfolgsversprechender.
Rufen Sie uns einfach an oder schicken Sie eine E-Mail. Wir beantworten Ihnen gerne all Ihre weiteren Fragen.